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DIN EN 50600‑2‑4VDE 0801‑600‑2‑4

Infrastruktur der Telekommunikationsverkabelung

Die DIN EN 50600‑2‑4 regelt die Infrastruktur der Telekommunikationsverkabelung in Rechenzentren: welche Verkabelung wofür eingesetzt wird, welche Funktionselemente und Bereiche sie braucht, wie Kabelwege geführt werden und welche Redundanz je gefordert ist. Sie verbindet die Normenreihen EN 50173 und EN 50174 mit den Klassifikationen aus Teil 1.

Gültige Ausgabe 2023‑09

Worum es geht

Teil 2‑4 legt Auslegungsgrundsätze für die informationstechnische Verkabelung in Rechenzentren fest: für den IT-Betrieb in allen Bereichen, für Überwachung und Regelung der Gebäudetechnik und für Informationstechnik und Telekommunikationsnetz zu den und in den Rechnerräumen, dazu Kabelwege, Bereiche und Schränke.

Für die Auslegung verweist sie auf die Reihe EN 50173, für die Installation auf EN 50174; ihr eigener Beitrag sind Bereiche, Kabelwege und Verfügbarkeitsklassen. Sie richtet sich an Gebäude-, System- und Installationsplaner. Die Auswahl von IT-Geräten liegt außerhalb (DIN EN 50600‑2‑4:2023, Einleitung, Abschnitte 1, 4 und 5.1).

Kernanforderungen in eigenen Worten

  1. Punkt-zu-Punkt nur im selben oder im Nachbarschrank.

    Direkt gesteckte Schnüre zwischen aktiven Geräten sind nur innerhalb eines Schranks oder zwischen Nachbarschränken zulässig, gekennzeichnet und ohne Behinderung des Kühlluftstroms. Für alles Weitere gilt festinstallierte, strukturierte Verkabelung mit Rangierorten. Abschnitte 5.4.2 und 5.4.3.

  2. Sechs Funktionselemente, drei davon Pflicht.

    Schnittstelle zum externen Netz, Hauptverteiler und Geräteanschluss müssen vorhanden sein; Zwischenverteiler, Bereichsverteiler und lokaler Verteilpunkt sind optional. Entsprechend sind Übergaberaum, Hauptverteilungsbereich und Geräteverteilungsbereich Pflicht. Abschnitte 6.2 und 6.3.2.

  3. Kabelwege dürfen die Kühlung nicht stören.

    Wege, Aufnahmen und Gehäuse sind so zu planen, dass die Luftaufbereitung nicht beeinträchtigt wird; bei Luftkühlung wird die Führung über Kopf empfohlen. Kabelwegsysteme brauchen ausreichende Kapazität, Ablage für Überlängen und Biegeradiuskontrolle. Abschnitt 6.4.2 und Anhang B.

  4. Verkabelungsbereiche haben Schutzklasse 3.

    Übergabepunkte, Übergaberäume, Rechnerraum, Hauptverteilungsbereiche und Leitwarte müssen mindestens Schutzklasse 3 nach Teil 2‑5 erfüllen, andere Telekommunikationsbereiche Schutzklasse 2. Jeder Anbieter im Übergaberaum bekommt einen abschließbaren Bereich. Abschnitt 7.

  5. Die Verfügbarkeitsklasse gilt je Bereich und Verkabelungsart.

    Die Norm trennt Versorgungsverkabelung (vom Anbieter bis zum Hauptverteilungsbereich) und Netzwerkverteilungsverkabelung (vom Hauptverteilungsbereich in die Rechnerräume). Zwischen Schränken folgt die Klasse der Gesamtklasse des Rechenzentrums, innerhalb eines Schranks und zwischen Nachbarschränken bleibt es Klasse 1. Abschnitte 8.1 und 8.3.

  6. Redundanz beim Anbieter beginnt in Klasse 2.

    Ab Klasse 2 sind zwei Telekommunikationsanbieter oder ein Anbieter mit mehreren physischen Pfaden gefordert, die Verkabelung bleibt einwegig. Klasse 3 verlangt identische Dienste über verschiedene physische Netze und Zweiwege-Kabel auf getrennten Wegen; in Klasse 4 darf der Ausfall eines Übergaberaums die Versorgung nicht unterbrechen. Abschnitte 8.4.2 bis 8.4.5.

Aus der Seminarpraxis: zwei Missverständnisse

„Ein zweiter Carrier ist erst ab Klasse 3 nötig.“

Die Norm fordert die redundante Anbindung schon in Klasse 2: zwei Anbieter oder ein Anbieter mit mehreren physischen Pfaden. Klasse 2 bleibt dabei eine Einwege-Architektur, die Redundanz liegt beim Anbieter, nicht in der Verkabelung. Was Klasse 3 unterscheidet, ist die zweiwegige Verkabelung auf getrennten Wegen (Abschnitte 8.4.3.1, 8.4.3.2, 8.4.4.1).

„Patchen von Rack zu Rack ist normkonform, wenn es sauber gemacht ist.“

Punkt-zu-Punkt-Verbindungen sind nur im selben oder im direkt benachbarten Schrank zulässig. Darüber hinaus verlangt die Norm festinstallierte, strukturierte Verkabelung mit Rangierorten, weil Punkt-zu-Punkt-Verbindungen bei Änderungen nicht wiederverwendbar sind und andere Infrastrukturen behindern. (Abschnitte 5.4.2, 8.4.2.2).

Wo Teil 2‑4 im Projekt greift

  • Planung

    Übergaberaum, Hauptverteilungsbereich und Geräteverteilungsbereiche kommen in den Raumplan, Kabelwege werden mit Klimatisierung und Stromversorgung koordiniert, und die Klasse je Verkabelungsart folgt aus der Gesamtklasse (Abschnitte 5.1, 6.4.2).

  • Ausschreibung

    Die Leistungsbeschreibung nennt die Klasse je Verkabelungsart, die Zahl der Anbieter und Übergaberäume, Rangierorte und Kabelwegsysteme, statt Kabeltypen vorzugeben.

  • Abnahme und Betrieb

    Übertragungsstrecken werden gemessen, Kennzeichnung und Dokumentation geprüft und die getrennten Wege der Pfade A und B nachgewiesen. Im Betrieb laufen Änderungen über die Rangierorte statt über neue Punkt-zu-Punkt-Schnüre.

Das schützt Sie vor einer Anbindung, die im Audit als Klasse 2 gilt, weil der zweite Anbieter fehlt. Es erspart Ihnen Kabelwege, die nach der ersten Erweiterung den Luftstrom im Doppelboden blockieren.

Stand und Revision

Gültige Ausgabe

DIN EN 50600‑2‑4:2023‑09, deutsche Fassung der EN 50600‑2‑4:2023; ersetzt die Ausgabe 2015 und deren Berichtigung 1 von 2022.

International

ISO/IEC TS 22237-5:2018 (Technische Spezifikation). Der Nachfolger ISO/IEC 22237‑5 liegt seit Mai 2026 als Schlussentwurf (FDIS) vor; die Veröffentlichung steht nach unserem Stand vom September 2026 bevor.

Revision

Keine laufende Revision der europäischen Norm bekannt. Gremium CLC/TC 215, national DKE/GK 719.

Stand geprüft

DIN EN 50600‑2‑4

Häufige Fragen

Die Infrastruktur der Telekommunikationsverkabelung in Rechenzentren: Verkabelungszwecke, Funktionselemente, Bereiche, Kabelwege, Schränke, physische Sicherung und Verfügbarkeitsklassen, auf Basis der Reihen EN 50173 und EN 50174 (Abschnitt 1).

Ab Klasse 2, alternativ ein Anbieter mit mehreren physischen Pfaden. Klasse 3 und 4 verlangen zusätzlich identische Dienste über verschiedene physische Netze (Abschnitte 8.4.3.1 bis 8.4.5.1).

Nur innerhalb eines Schranks oder zum direkt benachbarten Schrank. Alles andere läuft über festinstallierte Verkabelung und Rangierorte (Abschnitte 5.4.2, 8.4.2.2).

Der Bereich, in dem die Geräte der Telekommunikationsanbieter stehen und die Dienste an die Schnittstelle zum externen Netz übergeben werden. Ab Klasse 3 werden zwei Übergaberäume empfohlen, in Klasse 4 sind sie Pflicht (Abschnitte 3.1.7, 6.3.4, 8.4.4, 8.4.5).

Ja. Anhang F ist normativ und regelt Kundenbereiche, Begegnungsräume und Etagenverteilung; für die Versorgungsverkabelung wird eine Architektur der Klasse 4 empfohlen, damit Kunden jede Klasse umsetzen können (Anhang F).

  • DIN EN 50600‑2‑4:2023‑09, Europäisches Vorwort, Nationales Vorwort, Einleitung, Abschnitte 1, 3.1, 4, 5.1, 5.4, 6.2 bis 6.4, 7, 8.1 bis 8.4, Anhang B, Anhang F
  • DIN EN 50600‑2‑5:2021‑09 (Schutzklassen); EN 50174‑1 (Installationsspezifikation)
  • ISO/IEC TS 22237-5:2018; ISO/IEC FDIS 22237-5 (Katalogeintrag abgerufen 2026‑09‑17)
  • Seminarpraxis der DCE academy: Planen und Realisieren eines Rechenzentrums (Durchführung November 2025), Rechenzentrum Führerschein (Durchführung Januar 2026), Rechenzentrum – Allgemeine Grundlagen (Durchführung April 2026)

Glossarbegriffe

  • Schnittstelle zum externen Netz (ENS)
  • Hauptverteiler und Hauptverteilungsbereich (HV, HVB)
  • Zwischenverteiler und Zwischenverteilungsbereich (ZV, ZVB)
  • Bereichsverteiler und Bereichsverteilungsbereich (BV, BVB)
  • Geräteverteilungsbereich (GVB)
  • Geräteanschluss (GA)
  • Übergaberaum (ÜR)
  • Hausübergabepunkt (HÜP)
  • Rangierort
  • Punkt-zu-Punkt-Verbindung
  • strukturierte Verkabelung
  • Versorgungsverkabelung und Netzwerkverteilungsverkabelung
  • Verfügbarkeitsklasse (Verkabelung)
  • Begegnungsraum (Meet-me-Room)
  • Kabelweg und Kabelwegsystem

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