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DIN EN 50600‑4‑3VDE 0801‑600‑4‑3

Anteil erneuerbarer Energien (REF)

Die DIN EN 50600‑4‑3 definiert den (Renewable Energy Factor, REF): das Verhältnis der erneuerbaren Energie, die ein Rechenzentrum besitzt und kontrolliert, zu seinem Gesamtenergieverbrauch über ein Jahr. Das Energieeffizienzgesetz und die europäische Berichtspflicht verweisen auf diese Kennzahl.

Gültige Ausgabe 2019‑08

Worum es geht

Teil 4‑3 definiert den REF, legt die Methodik für Berechnung und Darstellung fest und gibt Hinweise zur Interpretation.

Die Kennzahl ist ein quantitatives Maß für den tatsächlichen Verbrauch erneuerbarer Energie in Form von Elektrizität und richtet sich an Manager von Rechenzentren, die ihr Beschaffungsportfolio bewerten und Erfolge gegenüber nationalen Zielen oder Unternehmensvorgaben nachweisen wollen.

Die Norm übernimmt die ISO/IEC-Definition erneuerbarer Energie, lässt aber Definitionen der lokalen Gesetzgebung den Vorrang; Grenzwerte setzt sie nicht (DIN EN 50600‑4‑3:2019, Einleitung und Abschnitt 1).

Kernanforderungen in eigenen Worten

  1. Der REF ist ein Jahreswert zwischen 0 und 1.

    Er teilt die , die das Rechenzentrum besitzt und kontrolliert, durch den Gesamtenergieverbrauch, beide in Kilowattstunden über zwölf übereinstimmende Monate. Bei 1,00 stammt der gesamte Verbrauch aus erneuerbaren Quellen. Abschnitte 5.1 und 6.

  2. Drei Quellen zählen.

    Am Standort erzeugte Energie, deren Umweltattribute im Rechenzentrum verbraucht wurden; gekaufte und verbrauchte Zertifikate; und der Anteil der Lieferung, den der Versorger schriftlich als erneuerbar ausweist. Abschnitt 5.1.

  3. Die Rechte entscheiden, nicht der Ort der Anlage.

    Verkauft ein Rechenzentrum die Zertifikate seiner Photovoltaikanlage, zählt deren Strom nicht; ein Rechenzentrum mit Kohlestrom und gekauften Zertifikaten erreicht dagegen einen REF. Abschnitt 5.1.

  4. Überschuss wird nicht angerechnet.

    Erzeugt der Standort mehr erneuerbare Energie als das Rechenzentrum verbraucht, bleibt der REF bei 1,00; die Zertifikate für den Überschuss dürfen verkauft werden. Abschnitt 5.1 und Anhang B.

  5. Gemessen wird wie der Gesamtverbrauch.

    Lokale erneuerbare Erzeugung und Gesamtverbrauch werden mit demselben Verfahren als Wirkenergie erfasst, nicht als Scheinleistung. Die Messhäufigkeit ist frei, bestimmt aber den Rhythmus der fortlaufenden Jahreswerte. Abschnitt 6.

  6. Ein Bericht nennt Bereichsgrenze, Wert und Enddatum.

    Dazu sollen die Basis der Definition, die Aussteller der Zertifikate, die am Standort erzeugte Menge und die Nachweise des Versorgers gehören; eine nationale Definition wird in Klammern gekennzeichnet. Abschnitt 8 und Anhang A.

Aus der Seminarpraxis: zwei Missverständnisse

„Wir haben eine Photovoltaikanlage auf dem Dach, also steigt unser REF.“

Nur wenn die Herkunftsnachweise beim Rechenzentrum bleiben und dort verbraucht werden. Aus der Seminarpraxis: Wer die Zertifikate der eigenen Anlage vermarktet, hat den Strom physisch, aber nicht mehr die Umweltattribute, und die zählt die Norm (Abschnitt 5.1, Anhang B).

„Mit mehr Eigenerzeugung als Verbrauch liegt unser REF über 100 Prozent.“

Rechnerisch ergibt sich ein Wert über 1, die Norm deckelt ihn auf 1,00. Aus der Seminarpraxis: Das Rechenbeispiel der Norm wird im Seminar durchgespielt, weil die Einspeisung ins Netz den REF nicht erhöht, sich aber als Zertifikat verkaufen lässt (Abschnitt 5.1, Anhang B).

Wo Teil 4‑3 im Projekt greift

  • Beschaffung

    Der Stromliefervertrag muss den erneuerbaren Anteil schriftlich nachweisen, sonst zählt er nicht. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 verlangt zusätzlich die Aufteilung in Herkunftsnachweise, Strombezugsverträge und Erzeugung vor Ort (Anhang II).

  • Gesetz

    Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verlangt eine bilanzielle Deckung des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien, ab 2027 vollständig; der Anteil nach DIN EN 50600‑4‑3 gehört in das Energieeffizienzregister (§ 11 Absatz 5, Anlage 3).

  • Betrieb

    Liefert der Versorger den Anteil in Zeitfenstern, werden die Intervalle zum Jahreswert addiert (Anhang C).

Das schützt Sie vor einer Quote im Register, die im Audit ohne Herkunftsnachweise nicht standhält (Abschnitt 8).

Stand und Revision

Gültige Ausgabe

DIN EN 50600‑4‑3:2019‑08, deutsche Fassung der EN 50600‑4‑3:2016 mit Änderung A1:2019; die A1 hat die Einleitung aktualisiert und den Gesamtenergieverbrauch mit Teil 4‑2 harmonisiert.

International

ISO/IEC 30134‑3; die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 bezeichnet EN 50600‑4‑3 als europäische Umsetzung.

Revision

keine laufende Revision bekannt. Gremium CLC/TC 215, national DKE/GK 719.

Stand geprüft

DIN EN 50600‑4‑3

Häufige Fragen

Das Verhältnis der erneuerbaren Energie, die ein Rechenzentrum besitzt und kontrolliert, zum Gesamtenergieverbrauch, beides als Jahreswert in Kilowattstunden. Der Wert liegt zwischen 0 und 1 (Abschnitt 5.1).

Ja, wenn der Versorger für den Berichtszeitraum schriftlich nachweist, dass die gelieferte Energie der Definition erneuerbarer Energie entspricht (Abschnitt 5.1 c).

Nein. Erneuerbare Energie über den Eigenbedarf hinaus wird nicht angerechnet (Abschnitt 5.1).

Bilanziell 50 Prozent des Stromverbrauchs ab dem 1. Januar 2024 und 100 Prozent ab dem 1. Januar 2027 (§ 11 Absatz 5 EnEfG, Stand 13. November 2023).

Betreiber ab 500 kW IT-Leistungsbedarf melden ihn jährlich an die europäische Datenbank nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1364; das EnEfG verlangt den Anteil nach DIN EN 50600‑4‑3 für das Energieeffizienzregister (Anlage 3).

  • DIN EN 50600‑4‑3:2019‑08, Einleitung, Nationales Vorwort, Abschnitte 1, 3.1, 4, 5.1, 6, 7, 8, Anhang A, Anhang B, Anhang C
  • ISO/IEC 30134‑3
  • Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission vom 14. März 2024, Artikel 1 und 3, Anhang II und III
  • Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (EnEfG) vom 13. November 2023, § 11, Anlage 3
  • Seminarpraxis der DCE academy: Nachhaltigkeit & Effizienz im Rechenzentrum (Durchführung November 2025), Rechenzentrum – Allgemeine Grundlagen (Durchführung April 2026)

Glossarbegriffe

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